9.1. Sichere Drittstaatenregelung, Dublin-III-Verordnung
Für Asylbewerber, die über einen sicheren Drittstaat einreisen, ordnet das BAMF Abschiebung an. Sie werden in den Staat, über den sie in die EU eingereist sind, zurückgeführt. Die Rückführung gilt auch, wenn bereits Rechtsbehelf eingelegt ist.
Als sichere Drittstaaten gelten alle EU-Staaten sowie Norwegen und die Schweiz. Für diese Staaten gilt die Dublin III-Verordnung.
Falls der sichere Drittstaat nicht festgestellt werden kann, wird das Asylverfahren in Deutschland fortgeführt. Asylberechtigung ist dann ausgeschlossen, aber Flüchtlingsschutz kann zuerkannt werden.
9.2 Sonderregelung „Flughafenverfahren“ und „sichere Herkunftsländer“
Wenn Asylbewerber, die auf dem Luftweg einreisen, keine oder gefälschte Ausweispapiere bei sich haben, oder aus einem sicheren Herkunftsland einreisen (EU-Mitgliedstaat, Ghana, Senegal, Mazedonien, Kosovo und Albanien), wird der Asylantrag bearbeitet, während sich der AB noch im Transitbereich aufhält. (Dies soll nach Vorschlag der CDU/CSU nun auch in sog. Transitzentren stattfinden.)
Lehnt das BAMF den Antrag innerhalb von 2 Tagen ab, wird die Einreise verweigert. Der Asylbewerber kann sich jedoch kostenlos durch einen Rechtsanwalt beraten lassen, ob Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hätten. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz muss binnen drei Tagen beim VG eingehen.
Flughafenverfahren nur an bestimmten Flughäfen
Gibt das VG dem Eilantrag statt, oder hat es nicht innerhalb von 14 Tagen darüber entschieden, darf der Asylbewerber einreisen. Bis das Gericht das Eilverfahren entschieden hat, muss der Asylbewerber im Transitbereich des Flughafens bleiben. Bei einer negativen Gerichtsentscheidung wird er direkt wieder abgeschoben.
Das Flughafenverfahren wird nur an Flughäfen umgesetzt, wo die Asylbewerber auf dem Flughafengelände untergebracht werden können. Dies ist in Berlin-Schönefeld, Düsseldorf, Frankfurt am Main und München möglich.