8.1. Deutschland
Gegen eine ablehnende Entscheidung des Bundesamtes steht dem Asylbewerber der Weg zum Verwaltungsgericht offen. Die Klage muss grundsätzlich binnen kurzer Zeit erhoben werden. Die Frist steht in der Rechtshilfebelehrung, meist lautet diese auf eine Woche ab Zustellungsdatum. Die Hinzuziehung eines Anwalts ist meist hilfreich.
Das Gericht überprüft dann die Entscheidung des BAMF, was einige Zeit in Anspruch nehmen kann (z.Zt. 3 Wochen).
Erste Instanz:
Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG)
festgelegt im Asylverfahrensgesetz (AsylVfG, § 74 ff.).
Eine anwaltliche Vertretung vor dem Verwaltungsgericht ist dafür nicht zwingend erforderlich.
Zweite Instanz:
Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht und vor dem Verwaltungsgerichtshof
Gegen die Entscheidung des VG ist Berufung nur möglich, wenn ein Antrag des Asylbewerbers oder BAMF vorliegt und das OVG oder der VGH die Berufung zugelassen hat.
Voraussetzungen: Allgemein bedeutsame Tatsachen und Rechtsfragen sind berührt, das VG wich von der Rechtsprechung übergeordneter Gerichte ab oder beging schwere Verfahrensfehler. Vor OVG und VGH muss man sich juristisch vertreten lassen.
Dritte Instanz:
Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
Sowohl das OVG als auch der VGH können selbst in Revision gehen oder diese auf Beschwerde eines Beteiligten hin zulassen.
Voraussetzung: Das Verfahren wirft eine bedeutsame Rechtsfrage auf, die vom OVG oder BVG abweicht, oder es gab gravierende Verfahrensfehler.
Gegen das Urteil des BVG gibt es kein weiteres Rechtsmittel.
Petitionsrecht und Härtefallkommission
Sind alle Rechtsmittel erschöpft, aber der Asylbewerber ist nach wie vor überzeugt, dass bei ihm ein besonderer Härtefall vorliegt, kann er eine Petition an den Bayerischen Landtag richten oder einen Antrag an die Härtefallkommission des bayrischen Innenministeriums stellen.
Voraussetzungen für die Härtefallkommission:
- Der Asylbewerber ist seit 6-7 Jahren in Deutschland und kann sehr gute Integrationsleistungen vorweisen:
- gute Deutschkenntnisse/-fähigkeiten
- selbstständiger Lebensunterhalt
- Zeugen sozialer Integration
- keine Straftaten
8.2. Europa
Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Im Asylverfahren kann der EuGH von schon von Instanz-Gerichten während eines laufenden Verfahrens zu einer sogenannten Vorabentscheidung bei EU-rechtlichen Zweifelsfragen (Qualifikationsrichtlinie) angerufen werden.
Anwälte berufen sich in ihren Klagebegründungen z.B. gern auf den EuGH und EGMR.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
Beschwerde vor dem EMRK:
Nach Erschöpfung des deutschen Rechtsweges kann der Asylbewerber sich noch an den EGMR in Straßburg wenden und diesen über eine Beschwerde anrufen, wenn er meint, durch staatliche Maßnahmen in seinen durch die europäische Menschenrechtskonvention bestätigten Menschenrechten verletzt worden zu sein.