Zur gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung wird der Asylbewerber schriftlich geladen. Er muss persönlich erscheinen und soll schildern, warum er verfolgt wird. Dabei soll er Tatsachen benennen und diese, wenn möglich, mit Beweismaterial belegen. Syrer erhalten teilweise ein beschleunigtes Verfahren ohne Anhörung.
Von der Anhörung wird ein Protokoll gemacht. Der Antragsteller erhält eine Kopie, die er binnen einer Woche beanstanden kann. Nur was in der Anhörung gesagt wurde und im Protokoll steht, ist Grundlage für die Entscheidung. Die Anhörung ist nicht öffentlich. Anwesend sind Entscheider, Antragsteller und Dolmetscher. Auf schriftlichen Antrag mit Vollmacht dürfen Personen des Vertrauens und Rechtsvertreter den Asylbewerber begleiten.
Länderinformationen und Datenbank MILO als Grundlage für eine Entscheidung des Einzelfalls
MILO enthält, neben Auskünften zur Rechtsprechung, ausführliche Informationen über sämtliche Herkunftsländer, unter anderem Ausarbeitungen des Bundesamts, Auskünfte und Lageberichte des Auswärtigen Amtes, Infos des Flüchtlingshilfswerks UNHCR sowie von AmnestyInternational, Gutachten wissenschaftlicher Institute, Presseartikel und Fachliteratur. Die Entscheidung über einen Antrag ist immer ein Ergebnis der gesamten Erkenntnisse. Ob Asyl gewährt wird, hängt immer vom Einzelschicksal ab.
Aktuelle Informationen über Herkunftsländer finden sich u. a. auf: www.ecoi.net
Begründeter Bescheid über den Asylantrag
Die Entscheidung über den Asylantrag wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Die Mitteilung enthält eine Begründung sowie eine Rechtshilfebelehrung.
Für den Fall, dass kein Asyl gewährt wird, enthält das Schreiben eine Aufforderung zur freiwilligen Ausreise und eine Abschiebungsandrohung.
Falls der Bewerber nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten wird, wird eine Übersetzung nach Möglichkeit in seiner Muttersprache beigelegt.
Die Entscheider
Asylanträge zu prüfen, ist Aufgabe von sogenannten Entscheidern. Um diesen im Grundgesetz verankerten Auftrag zu erfüllen, müssen die Entscheider viele Voraussetzungen erfüllen:
- umfassende und aktuelle Kenntnisse über das Asyl- und Ausländerrecht sowie über das Heimatland, das jeweils bearbeitet wird
- großes Erfahrungswissen
- das Beherrschen von Befragungstechniken und ein hohes Maß an Einfühlungsvermögen
Regelmäßig Schulungen und Infoveranstaltungen sollen einen stets hohen Kenntnisstand der Entscheider gewährleisten. „Sonderbeauftragte“ übernehmen die Anhörung und Entscheidung in Fällen geschlechtsspezifisch Verfolgter, unbegleiteter Minderjähriger sowie von Folteropfern, traumatisierten Asylbewerbern und Opfern von Menschenhandel. Um den besonderen Bedürfnissen dieser Personengruppen gerecht zu werden, werden die Sonderbeauftragten auch psychologisch geschult.
Entscheidungsmöglichkeiten und Folgen der Entscheidung
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylVfG) plus evtl. zusätzlich Asylberechtigung (Art. 16a GG)
Folge: Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre,
Niederlassungserlaubnis wird nach 3 Jahren erteilt,
wenn bei Prüfung nach 3 Jahren kein Widerruf erfolgt
Zuerkennung eines subsidiären Schutzes (§ 4 AsylVfG)
Folge: Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr,
Verlängerung um weitere 2 Jahre möglich
Niederlassungserlaubnis nach 7 Jahren möglich
Feststellung von Abschiebungsverboten (§ 60, Absatz 5 und 7 AufenthG)
Folge: Aufenthaltserlaubnis soll für mindestens 1 Jahr erteilt werden
Niederlassungserlaubnis nach 7 Jahren möglich
Ablehnender Bescheid
Liegen keine Voraussetzungen für eine dieser Schutzarten vor, erhält der Antragsteller einen ablehnenden Bescheid mit einer Ausreiseaufforderung und Abschiebeandrohung.
Dagegen kann der Asylbewerber klagen. Auf diese Möglichkeit wird er durch Rechtshilfebelehrung hingewiesen.
Wird die Klage abgewiesen und die Ablehnung der Schutzarten bestätigt, bleibt die Verpflichtung zur Ausreise bestehen.