Flüchtlingsschutz in Deutschland nach § 3 Abs. 1 AsylVfG Stand Okt. 2015
Quelle: aktueller Infodienst BAMF
Flüchtlingsschutz erhält ein Ausländer, der sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder aus Furcht nicht will.
Ausgehen kann die Verfolgung vom Staat, von Parteien/Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, wenn staatliche und internationale Organisationen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz davor zu bieten.
Als Verfolgung gelten Handlungen,
die für sich alleine einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte gleichkommen oder in ihrer Gesamtheit eine solche darstellen.
Beispiele für Handlungen, die als Verfolgung gelten können:
=> physische, psychische oder sexuelle Gewalt,
=> diskriminierende gesetzliche, administrative, Polizei- oder Justizmaßnahmen.
=> unverhältnismäßige Bestrafung/Verweigerung von Rechtsschutz
=> Handlungen gegen ein Geschlecht oder gegen Kinder gerichtet
Politisch Verfolge genießen Asylrecht (Artikel 16 a GG)
Asylrecht hat in Deutschland Verfassungsrang.
Asylrecht ist das einzige Grundrecht für Ausländer. Es gibt aber auch einen Schutz aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention.
Politisch ist eine Verfolgung dann, wenn sie dem Einzelnen zugefügt wird
=> wegen seiner politischen Überzeugung,
=> wegen seiner religiösen Grundentscheidung,
=> wegen für ihn unverfügbarer Merkmale, die sein Anderssein prägen.
Nicht jede negative staatliche Maßnahme gilt als asylrelevante staatliche Verfolgung.
=> Es muss sich um gezielte Rechtsgutverletzung handeln, darauf gerichtet, diese Person sozial auszugrenzen.
=> Die Verletzung der Menschenwürde muss über das hinaus gehen, was Bewohner in diesem Staat allgemein hinzunehmen haben.
=> Berücksichtigt wird nur staatliche / quasistaatliche Verfolgung.
=> Allgemeine Not (Armut, Bürgerkrieg, Naturkatastrophe, Perspektivlosigkeit) sind keine Gründe für Asylgewährung. Hier kommt aber u.U. eine Gewährung von subsidiärem Schutz in Betracht.
=> Einreise über sichere Drittstaaten schließt Asylberechtigung aus.
Subsidiärer Schutz
Auf subsidiären Schutz kann ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser Anspruch haben, dem weder durch Flüchtlingseigenschaft noch durch Asylrecht Schutz gewährt werden kann.
Er wird als Berechtigter anerkannt, wenn er stichhaltige Gründe vorbringt, dass ihm im Herkunftsland ernsthafter Schaden droht.
Als ernsthafter Schaden gilt Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung/ Bestrafung oder ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG
Eine Prüfung kommt nur in Betracht, wenn höherrangiger Schutz nicht gewährt wurde (Flüchtlingsschutz, Asylrecht, subsidiärer Schutz).
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestehen, wenn sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG bestehen, wenn dem Ausländer bei Rückkehr in den Zielstaat erhebliche individuelle Gefahr oder extreme allgemeine Gefahr droht, z.B. wesentliche Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung infolge fehlender oder nicht ausreichender Behandlung.